Wichtig: Nehmen Sie vor Einreichen der Initiative beziehungsweise vor Beginn der Unterschriftensammlung mit der Stadtverwaltung Kontakt auf, um formelle und materielle Fehler zu vermeiden.
Berechtigung zur Initiative
Die Berechtigung zur Initiative besitzt jede/r Stimmbürger/in
der Gemeinde.
Gegenstand und Schranken der Initiative
Gegenstand einer Initiative kann der Erlass, die Änderung
oder die Aufhebung eines obligatorisch oder fakultativ
der Gemeindeabstimmung unterliegenden Beschlusses sein
(vergleiche die Auflistung der betreffenden Geschäfte
in Artikel 6 bis 8 der Gemeindeordnung).
Ausgeschlossen sind damit alle Geschäfte, die
Volksinitiative und Einzelinitiative
Initiativen über Gegenstände, die dem obligatorischen
oder fakultativen Referendum unterliegen (vergleiche.
Artikel 6 und 7 Gemeindeordnung)
können entweder als Einzelinitiative oder als
Volksinitiative (600 Unterschriften) eingereicht
werden. Die Einzelinitiative bedarf der Unterstützung
von 12 Mitgliedern des Gemeinderates.
Form der Initiative
Initiativen sind möglich in der Form eines formulierten
Antrags oder einer allgemeinen Anregung.
Formulierte Initiativen müssen einen ausgearbeiteten Beschlussesentwurf enthalten, der – falls er angenommen wird – ohne weiteres vollziehbar ist.
Die Initiative in der Form der allgemeinen oder einfachen Anregung enthält nur Ziel und Zweck des Begehrens und allenfalls allgemeine Angaben über die einzusetzenden Mittel.
Sammelfrist für die Volksinitiative
Eine Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Publikation der Vorprüfung (der Unterschriftsliste) mit den 600 Unterschriften eingereicht wird.
Kontakt
Stadt Wädenswil
Präsidiales
Florhofstrasse 6
8820 Wädenswil
Tel. 044 789 72 06
Fax 044 789 72 15